IMPRESSUM
Schiffahrt Dürnstein GmbH
Fähre Dürnstein – Rossatz
Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Fahrgästen und Gütern
Anlegestellen:
Strom-km 2008, 600-16m, linkes Ufer der Donau (Dürnstein)
Strom-km 2008. 600-25m, rechtes Ufer der Donau (Rossatz)
Konzessionsinhaber:
Schiffahrt Dürnstein GmbH (FN 396726 x des Landesgericht Krems)
Dürnstein 39, A-3601 Dürnstein
Telefon +43 (0)2711 212 333
EMail: info@schifffahrt-duernstein.at
Homepage: www.schifffahrt-duernstein.at
UID: ATU79631739
1.
Bei normalen Wasserstands- und Witterungsverhältnissen verkehrt die Fähre in nachfolgenden Zeiten:
siehe Öffnungszeiten
2.
Bei hohen Wasserständen, leichtem Eisrinnen, mäßigem Nebel, starkem Wind und extremen Niederwasser finden Fahrten nur nach Möglichkeit statt. Hierüber entscheidet ausschließlich und verantwortlich der Schiffsführer.
3.
Bei außergewöhnlichem Unwetter (wie Gewitter, Platzregen u.dgl.) sowie bei unsichtigem Wetter (z.B. starkem Nebel), bei starkem Eisrinnen und bei Eisstoß sowie ab einem Pegel von 625 cm steigend am Pegel Kienstock (das entspricht einem Pegel von 550 cm steigend am Pegel Dürnstein) wird der Fährverkehr eingestellt.
4.
Die in der Anlage zu den Beförderungsbedingungen ausgewiesenen Tarife sind bindend. Die für die Überfahrt zu lösende Fahrkarte ist bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und über Verlangen dem Schiffsführer bzw. dem Bediensteten des Fährbetriebes vorzuweisen.
5.
Der Kindertarif gilt von der Vollendung des 6. Lebensjahres an bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert, allerdings müssen sich diese in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson befinden. Schüler, die das 14. Lebensjahr überschritten haben, werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei Nachweis des Schuldbesuches (Schülerausweis u. dgl.) ebenfalls zum Kindertarif befördert.
6.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtspolizei und der Schifffahrtsbehörden, der Wasserstraßendirektion und der Feuerwehr werden in Ausübung ihres Dienstes unentgeltlich befördert. Ebenso werden Angehörige von Rettungsgesellschaften (Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund, Malteser Rettung u. dgl.) in Ausübung ihres Dienstes unentgeltlich befördert.
7.
Handgepäck wird, soweit es von einer Person noch getragen werden kann, unentgeltlich befördert. Für größere Gepäckstücke ist jedenfalls ein Erwachsenenfahrschein zu lösen. Für Fahrzeuge (auch für Fahrräder) sind eigene Fahrscheine lt. Tarif zu lösen, Kinderwagenbeförderung ist frei. Jedoch ist hier der Kinderwagen von mindestens einer erwachsenen Person zu begleiten, die für die Sicherung desselben zu sorgen hat.
Gefährliche Gegenstände, insbesondere geladene Schusswaffen, Explosivstoffe, leicht entzündbare, radioaktive, ätzende, giftige sowie übelriechende Gegenstände werden nicht befördert; ebenso werden Gegenstände, die geeignet sind, Schaden zu verursachen oder den Fahrgästen lästig zu fallen, nicht befördert.
Güter, wie Gepäck und Fahrräder, sind derart im Schiff zu sichern, dass eine Gefährdung von Personen sowie ein Beschädigung des Fährschiffes und damit eine indirekte Gefährdung von Personen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
Die Zugänglichkeit von Rettungsmitteln u. dgl. Darf durch Sicherungsmaßnahmen an Gütern, wie Gepäck und Fahrrädern, nicht beeinträchtigt werden.
8.
Rücksäcke und dgl. (ausgenommen Schuldtaschen) sind vor dem Einsteigen in das Fährschiff vom Rücken zu nehmen.
9.
Für die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie für die Einhaltung der Vorschriften ist der Schiffsführer verantwortlich. Die an Bord befindlichen Fahrgäste haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen der Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt.
10.
Der Schiffsführer bzw. sein Beauftragter sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der Güter, wie Gepäckstücke und Fahrräder, zu überzeugen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein Ausschließungsgrund für deren Beförderung vorliegt. Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes wird der Benützer von der Fahrt ausgeschlossen, wobei allenfalls gelöste Fahrkarten ohne Rückerstattung des Fahrpreises verfallen.
11.
Der Fährenbenützer ist berechtigt, kleine lebende Tiere, sofern es sich nicht um gefährliche Tiere handelt (z.B. Schlangen, Spinnen, Skorpione, etc.) in das Schiff mitzunehmen, wenn diese in geschlossenen Behältnissen untergebracht sind. Diese Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass eine Verletzung und Verunreinigung von anderen Personen sowie eine Beschädigung des Schiffes und dessen Anlagen ausgeschlossen sind. Solche Kleintiere werden einschließlich der Behältnisse unentgeltlich befördert. Auch kleine Hund (Schoßhunde), die in solchen Behältnissen befördert werden, zählen dazu. Im Übrigen dürfen Hunde, ausgenommen kleine Hunde, die in Behältnissen befördert werden, nur mit angelegten, bißsicheren Maulkörben und an der Leine mitgenommen werden.
12.
Von der Benutzung des Beförderungsmittels sind jedenfalls ausgeschlossen:
a) Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten oder den zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen des Schifffsführers bzw. seines Beauftragten nicht Folge leisten
b) Personen, von denen eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, Personen die offenkundig den guten Anstand verletzen oder von denen eine Gefährdung des Betriebes oder des Verkehrs zu befürchten ist
c) Personen, die durch ihren äußeren Zustand oder wegen ihres mitgeführten Gepäcks (Handgepäcks) oder ihrer mitgeführten Fahrräder den übrigen Personen Schaden zufügen oder das Beförderungsmittel verunreinigen könnten
d) Personen, die offensichtlich mit einer ansteckungsgefährdenden oder/und ekelerregenden Krankheit behaftet sind
e) Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden
f) Personen, die wegen hohen Alters oder Gebrechlichkeit schwer körperbehindert sind
g) Personen, die geladene Schusswaffen, Explosivstoffe, leicht entzündbare, radioaktive, ätzende, giftige oder übelriechende Gegenstände mit sich führen, ausgenommen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Angehörige des Bundesheeres, die geladene Schusswaffen mit sich führen
h) Kinder vor vollendetem 6. Lebensjahr ohne geeignete Begleitperson.
13.
Die Benützer des Beförderungsmittels haben sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere gebieten und wie es in den geltenden Rechtsvorschriften und in den sonst für die Benützung maßgebenden Bestimmungen festgesetzt ist. Insbesondere gelt folgendes:
a) Es sind alle Handlungen untersagt, die geeignet sind, den Schiffsführer, seinen Beauftragten bzw. die Bediensteten des Überfuhrbetriebs (Fährbetriebes) bei der Ausübung ihres Dienstes zu behindern oder zu gefährden
b) Das Ein- und Aussteigen ist nur gestattet, wenn das Fährschiff sicher und ordnungsgemäß verheftet ist, der Schranken bzw. die Sicherheitskette zum Zugang geöffnet ist und der Schiffsführer oder sein Beauftragter die entsprechende Weisung gegeben hat
c) Aussteigende Fahrgäste haben vor den einsteigenden Fahrgästen Vorrang
d) Den Fahrgästen ist es untersagt, sich aus dem Fahrzeug hinauszulehnen sowie Gegenstände über das Fahrzeug hinausragen zu lassen oder über Bord zu werden
e) Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen. Stehen oder Knien auf Sitzplätzen ist auch Kindern nicht gestattet. Das Aufstehen und das Platzwechseln ist während der Fahrt nicht gestattet
f) Den Fahrgästen ist verboten, am Schiff zu lärmen
g) Den Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Deckflächen verboten.
h) Das Rauchen ist verboten.
14.
Die Benützung von Feuerlöscheinrichtungen obliegt ausschließlich dem Schiffsführer oder seinem Beauftragten (Bediensteten des Fährbetriebes) bzw. dürfen die Feuerlöscheinrichtungen nur auf Weisung des Schiffsführers bzw. seines Beauftragten (Bediensteten des Fährbetriebes) verwendet werden.
15.
Rettungsmittel, wie Rettungsringe, Rettungswesten und dgl. Dürfen nur bei Gefahr im Verzug bzw. auf Weisung des Schiffsführers bzw. seines Beauftragten (Bediensteten des Fährbetriebes) verwendet werden.
16.
Ohne Genehmigung des Fährunternehmens ist es verboten, am Schiff Werbematerial zu verteilen, sonst zu werben bzw. Waren anzubieten, zu verkaufen oder zu verteilen.
17.
Für Verspätungen, für den Ausfall des Schiffes infolge Betriebsstörungen u. dgl. Sowie für die Verweigerung der Mitnahme wegen Platzmangels bzw. wegen Überschreitung der zugelassenen Personenzahl bzw. der größten Tragfähigkeit des Fährschiffes steht den Fahrgästen kein Schadenersatz zu. 18.
Das Verweilen auf den Landungsanlagen ist untersagt. Das Betreten oder befahren der Landungsanlagen mit Fahrrädern ist den Fahrgästen erst gestattet, wenn das Fährschiff angelegt hat, sicher und ordnungsgemäß verheftet ist, die beförderten Fahrräder und die beförderten Fahrgäste die Landungsanlagen verlassen haben und nichts mehr auszuladen ist sowie der Schiffsführer oder sein Beauftragter eine Erlaubnis hierzu erteilt hat. Fahrräder sind jedenfalls zu schieben.
19.
Wer gegen die Vorschriften des Teiles 4 des Schifffahrtsgesetzes in der geltenden Fassung verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.


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